§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: „Eifelverein Ortsgruppe Alsdorf 1912“
Die Ortsgruppe Alsdorf wurde am 17. Mai 1912 gegründet. Sie hat ihren Sitz in Alsdorf und ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach den Satzungen des Hauptvereins.
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst das Stadtgebiet der Stadt Alsdorf und deren Umgebung.
§ 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe Alsdorf dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen.
Die Aufgaben werden verwirklicht durch:
• Heimatpflege und Heimatkunde
Der Verein setzt sich für die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt der Eifel ein, für ihre Bevölkerung und die wirtschaftliche Entwicklung. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen.
• Natur- und Umweltschutz
Die Ortsgruppe legt besonderen Wert auf die Beachtung des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzes. Für diesen Zweck dienen Exkursionen in die Eifel, Veröffentlichungen in den Medien und Beteiligungen an Schutzaktionen in der Eifel.
• Jugend und Familie
In der gleichen Weise unterstützt die Ortsgruppe das Wandern von Jung und Alt als gesundheitsfördernde Freizeitgestaltung durch das Anbieten von Wanderungen jeglicher Art sowohl in der Umgebung, in der Eifel als auch in grenzüberschreitenden Regionen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Datenschutz
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen persönliche Daten nur für vereinsinterne Angelegenheiten gespeichert und genutzt werden. Eine Datenweiterleitung an Dritte (außer Hauptverein) ist nicht gestattet. Bei Veranstaltungen (Versammlungen, Reisen, Wanderungen etc.) sind Bildaufnahmen für die Gestaltung der Webseite erlaubt. Jeder Teilnehmer ist mit der Veröffentlichung einverstanden, solange er nicht ausdrücklich widerspricht.
Auf der Webseite steht im Mitgliederbereich die Kategorie „NUR FÜR MITGLIEDER“ und "INTERN". Diese Abschnitte sind geschützte nur für Mitglieder und Vorstand zugängliche Bereiche. Das zu vergebende Passwort darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine Vertrauensperson muss bei der Ortsgruppe namentlich angemeldet werden und kann das Passwort für den Bereich "NUR FÜR MITGLIEDER" erhalten. Sie darf dieses Passwort nicht weiterleiten.
§ 6 Mitglieder
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a. Voll-/Hauptmitglieder (mit Bezug der Vereinszeitschrift)
b. Partnermitglieder
(Ehepartner / Partner einer Lebensgemeinschaft muss Voll- /Hauptmitglied sein)
c. Jugendmitglieder (bis 27 Jahre)
d. Fördernde Mitglieder
(z.B. Gesellschaften, Körperschaften, Unternehmen, natürliche Personen)
e. Ehrenmitglieder
§ 7 Mitgliedschaft
Über den Aufnahmeantrag unter § 6 Punkt a. bis d. entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Ändern sich persönlichen Daten, so muss der Verein informiert werden. Durch die Mitgliedschaft gewährt der Verein alle Vergünstigungen.
Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der Deutschen Wanderjugend (DWJ) zusammengeschlossen, so entscheidet die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand über die Mitgliedschaft.
§ 8 Beendigung einer Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung bis spätestens zum 01. Dezember eines Jahres. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresende am 31. Dezember des gleichen Jahres. Das Mitglied erhält zwischenzeitlich eine schriftliche Bestätigung seines Austrittes.
Ein Ausschluss erfolgt, wenn
a. gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins bzw. der Ortsgruppe Alsdorf gröblich verstoßen wird,
b. das Ansehen des Vereins schwer geschädigt wird,
c. trotz zweimaliger Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein schriftlicher Widerspruch (innerhalb 4 Wochen) per Post zu und ist der/dem 1. Vorsitzenden zu übermitteln. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung.
Die Beendigung einer Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins e.V. bis zum 15. Dezember eines laufenden Jahres schriftlich postalisch oder auch per E-Mail mitzuteilen.
§ 9 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Hauptverein e.V. fest. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Geschäftsordnung aufgeführt. Der Mitgliedsbeitrag ist im Zeitraum vom 02. Januar bis zum 15. Februar des laufenden Jahres an die Ortsgruppe zu entrichten.
Eingezahlte Beiträge werden bei vorzeitiger Kündigung bzw. Austritt nicht erstattet.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist einem Kalenderjahr (01. Januar bis 31.Dezember) gleichgestellt
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Eine Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens einmal pro Jahr bis zum 1. April durch die/den Vorsitzende(n) oder bei dessen/deren Verhinderung durch den Stellvertreter einzuberufen. Sie wird durch Ankündigung im Wanderplan und auf der Webseite der Ortsgruppe bekannt gegeben.
Eine „außerordentliche“ Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Besprechungspunkte von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Anträge werden bis 3 Wochen vor Versammlungstermin angenommen und vom Vorstand ausgewertet.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe Alsdorf, die den laufenden Jahresbeitrag entrichtet haben.
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stets beschlussfähig.
Die Versammlung beschließt über:
a. Wahl des Vorstandes für eine Amtsperiode
b. Wahl einzelner Mitglieder, die kommissarisch ein Vorstandsamt bekleiden.
c. Wahl der Rechnungsprüfer/innen für eine Amtsperiode
d. Wahl der Ehrenmitglieder (auf Vorschlag des Vorstandes)
e. Jahresabschlussberichte der einzelnen Fachwarte
f. Ausschluss eines Mitgliedes
g. Entlastung des Vorstandes.
h. Festlegung der Jahresbeiträge
Über die Tagesordnungspunkte in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift/Protokoll zu fertigen, die vom/von der Schriftführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 13 Wahlen
Geheime oder offene Wahlen (durch Handzeichen) werden von einem Wahlleiter, der durch die Mitgliederversammlung vorher gewählt wird, durchgeführt. Grundsätzlich wird offen gewählt, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Im Regelfall werden Einzelwahlen durchgeführt.
Die Dauer einer Amtsperiode wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung festgehalten.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgende Ehrenämtern:
1. der geschäftsführende Vorstand
a. Vorsitzende/Vorsitzender
b. stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender
c. Geschäftsführerin/Geschäftsführer
2. erweiteter Vorstand
d. Kassenwartin/Kassenwart
e. Schriftführerin/Schriftführer
f. Fachwartinnen/Fachwarte sind in der Geschäftsordnung aufgeführt
Die von den Mitgliedern besetzten Ehrenämter sind in der Geschäftsordnung festgehalten.
Jedes Vorstandsamt darf nur von einem Mitglied belegt werden, es sei denn, dass sich kein weiteres Mitglied zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bereit erklärt. So können mehrere Positionen auf ein Vorstandsmitglied verteilt werden, mit Ausnahme der Personalunion vom Vorsitzender/Vorsitzenden und Kassenwartin/Kassenwart.
In den Vorstandssitzungen hat jedes Mitglied nur eine Stimme, auch wenn ein Mitglied mehrere Positionen bekleidet. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit (50% + 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende eine zweite Stimme.
Die vom Vorstand kommissarisch eingesetzten Vorstandsmitglieder haben bei Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Sie können auch vom Vorstand ihres Amtes enthoben werden. In der nächsten Mitgliederversammlung werden die kommissarisch eingesetzten Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen.
Die/Der Vorsitzende(r), die/der stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und die/der Geschäftsführer/in vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Sie sind dabei an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
Legt ein geschäftsführendes Mitglied sein Amt nieder, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden und innerhalb von 6 Wochen die Position neu besetzt sein.
Im Innenverhältnis ist die/der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden handlungsbefugt.
Vorstandsmitglieder können durch einen Misstrauensantrag in einer Mitgliederversammlung des Amtes enthoben werden. Dieser Antrag muss innerhalb eines Monats nach Eingang bearbeitet werden.
§ 15 Wanderjugend
Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der „Deutschen Wanderjugend“ (DWJ) im Verband der „Deutschen Gebirgs- und Wandervereine“ des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.
Die Jugendgruppe wählt selber einen Jugendwart/in, der automatisch dem Vorstand der Ortsgruppe angehört.
§ 16 Bekanntgabe und Information über Beschlüsse
Beschlüsse und Informationen werden über die Webseite der Ortsgruppe im Bereich „NUR FÜR MITGLIEDER“ und/oder "INTERN" sowie in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
§ 17 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an der Mitgliederversammlung nicht mehr als 75% der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung muss dann von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes geht das Vereinsvermögen an den Eifelverein e.V. (Hauptverein), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner Satzung zu verwenden hat.
§ 18 Haftung und Versicherung
Der Verein haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. (§ 31 BGB). Er ist über den Hauptverein - Eifelverein e.V. - unfall- und haftpflichtversichert. Jedes Mitglied ist bei allen Vereinsaktivitäten versichert.
§ 19 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können auf einer Mitgliederversammlung durch ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung wird dann auf die Webseite, im Geschäftsordner und in der nächsten Mitgliederversammlung protokolliert.
Diese Satzung wurde einstimmig von der Mitgliederversammlung am 14. März 2018 verabschiedet.
Für die Richtigkeit unterzeichnet:
Gabi Bründl
1. Vorsitzende
Erläuterungen und Erweiterungen zur Satzung vom 14.03.2018
1. § 9 Beiträge
Der Jahresbeitrag für die einzelnen Mitglieder ist wie folgt festgelegt:
a.) Voll-/Hauptmitglied € 24,-- (mit Bezug der Vereinszeitschrift)
b.) Partnermitglied € 8,-- (ohne Bezug der Vereinszeitschrift)
c.) Jugendmitglied € 6,-- (mit Bezug der Vereinszeitschrift)
d.) Jugendmitglied € 2,-- (ohne Bezug der Vereinszeitschrift)
2. § 13 Wahlen
Die Dauer einer Amtsperiode wurde von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre festgelegt.
3. § 14 Abs. 2 erweiteter Vorstand
Fachwartinnen/Fachwarte (z.B. Wandern, Wege, Natur, Kultur, Medien Familie, Jugend etc.) werden bei Bedarf von der
Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode gewählt.